Satzung:

Präambel:

Diakonie bezeugt Gottes Liebe zu seiner Welt.
Christen sind dazu berufen, die in Jesus Christus erfahrene Liebe Gottes den Menschen in der Nähe und der Ferne durch Wort und Tat weiterzugeben.
Diakonie geschieht als wechselseitige Hilfe in geistlicher und leiblicher, sozialer und individueller Not; sie geht den Ursachen nach und versucht zu ihrer Beseitigung beizutragen.
Diakonie ist in ihrem Zeugnis und ihrem Handeln Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi.
Alle Tätigkeiten des Vereins sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe.
Der Verein bietet Personen den Erwerb der Mitgliedschaft an, die sich dem Gemeinwesen im Landkreis Ostprignitz - Ruppin verantwortlich wissen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und die Grundsätze der Diakonie anerkennen.

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft:

  1. Der Verein führt den Namen ESTAruppin (Einsetzen statt Aussetzen) Gemeindediakonische Initiative der Evangelischen Kirchengemeinden in Wittstock - Ruppin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll der Name ESTAruppin e.V. Gemeindediakonische Initiative der Evangelischen Kirchengemeinden in Wittstock - Ruppin lauten.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuruppin, 16827 Alt Ruppin, Kirchplatz 1.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg e.V. und damit der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  5. Der Verein ist zunächst ein Zusammenschluss von
    • Evangelische Kirchengemeinde Alt Ruppin
    • Evangelische Kirchengemeinde Wittstock
    • Evangelische Kirchengemeinde Neuruppin
    • Evangelische Kirchengemeinde Wustrau
    • Evangelische Kirchengemeinde Rheinsberg
    • Evangelische Kirchengemeinde Protzen
    • Evangelischer Kirchenkreis Wittstock - Ruppin

Zweck und Aufgaben:

  1. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft von Einrichtungen und Projekten der offenen Kinder-, Jugend- und Sozialarbeit.
  2. Der Verein will die Integration von Migranten und ihren Familien fördern, sowie eine aktive Gemeinwesenarbeit leisten zur Förderung der Kontakte und der Akzeptanz zwischen Migranten und den Einwohnern der Region Prignitz-Ruppin.
  3. Ebenso soll die ökumenische Gemeinschaft gefördert werden, besonders aller in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) vertretenen Kirchen und Werke.
  4. Zur Verwirklichung dieser Zwecke nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    • Beratung von Hilfesuchenden;
    • Unterstützung von Einzelpersonen, Familien, Gruppen in sozialen und persönlich bedingten Not- und Problemsituationen, einschließlich der Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit es sich um unentgeltliche Rechtsberatung handelt;
    • Vorbereitung, Leitung bzw. Begleitung und Abrechnung von Projekten zur Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich geeigneter Maßnahmen, drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern, gerade durch Projekte zur Betreuung von Arbeitslosigkeit Betroffener;
    • Förderung der Kinder, Jugend- und Altenhilfe;
    • Durchführung von Sammlungen und die Weitergabe von Mitteln an Projekte und Organisationen im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins.

Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft, Erwerb:

  1. Mitglieder sind die unter §1 genannten Gründungsmitglieder.
  2. Auf Antrag können weitere juristische und natürliche Personen, die die Satzung anerkennen, Mitglieder werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

Mitgliedschaft, Beendigung:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die satzungsgemäßen Pflichten des Vereins verletzt. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss durch den Vorstand anzuhören.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wenn das Mitglied (juristische Person) seine Arbeit eingestellt hat aufgrund Auflösung oder Aufhebung.

Freundeskreis:

Der Verein kann einen Freundeskreis zur Förderung seiner Öffentlichkeitsarbeit und der Gewinnung von Spenden und Sachleistungen bilden. Der Freundeskreis sendet aus seiner Mitte zwei Vertreter in die Mitgliederversammlung.

Organe:

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Geschäftsführer.

Vorstand:

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden/die Stellvertretende Vorsitzende (sowie einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin). Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin scheidet für eine Wahl zum Vorsitzenden, bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden aus.
  5. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können abgewählt werden, wenn sie grob ihren Aufgaben zuwiderhandeln. Zur Abwahl ist nur die Mitgliederversammlung berechtigt, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit. In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung durch den Superintendenten des Kirchenkreises Wittstock - Ruppin mit einer Frist von einer Woche unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

Zuständigkeit des Vorstandes:

  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  3. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin Vollmacht für einen beschränkten Aufgabenbereich erteilen.
  5. Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Leitung der Vereinsarbeit entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Berufung und Entlassung des Geschäftsführers;
    • Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung; Vorlage zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung;
    • Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;
    • Entscheidung über Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern, im Rahmen des Wirtschafts- und Stellenplanes;
    • Zusammenarbeit mit dem Freundeskreis, sowie Beachtung seiner Empfehlungen bei Entscheidungsfindungen.

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes:

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche, schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung ist einzuhalten. Der Vorstand muss unverzüglich eingeladen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder mit schriftlicher Begründung bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer, der aus der Mitte des Vorstandes bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung:

  1. Jedes Vereinsmitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
  2. Der Freundeskreis entsendet zwei Vertreter mit beratender Stimme in die Mitgliederversammlung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung, die nicht öffentlich tagt, hat folgende Aufgaben:

Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  5. Beschlüsse über eine Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Protokollführer und dem Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.

Geschäftsstelle und Geschäftsführer/in:

Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle errichten.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in im Haupt- oder Nebenamt bestellen. Der/die Geschäftsführer/in untersteht der Dienstaufsicht des Vorstandes. Er/sie ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Organisation und praktische Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben.

Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

Auflösung oder Aufhebung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Vor Auflösung des Vereins ist der Spitzenverband, das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e.V., zu hören.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Wittstock - Ruppin mit der sozialen Zweckbindung, das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für diakonische Aufgaben zu verwenden. Dies soll in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaftssteuer erfolgen.

Schlussbestimmung:

  1. Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung der Gründungsmitglieder in Kraft.
  2. Wird die Satzung im Rahmen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vom Vereinsregistergericht oder vom zuständigen Finanzamt für Körperschaftssteuer beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern der Wesensgehalt der Satzung nicht berührt wird.

Wittstock/Neuruppin, den 15.01.2003

gezeichnet:
Schulz (Protzen), Möllhoff-Mylius (Wustrau), Kleeßen (Wittstock), Rein (Neuruppin), Erdmann (Rheinsberg), Kuhnt (Alt Ruppin), Lohmann (Kirchenkreis Wittstock - Ruppin)

Die Satzung ist gültig mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.10.2003, Registernummer: VR 1002 OPR

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